
Diagnose Delinquenz und Intelligenzminderung
Patienten mit der Hauptdiagnose einer Intelligenzminderung stellen im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB mit ca. 5–12 % einen kleinen Teil der untergebrachten Patienten dar. Eine psychiatrische Behandlung ist trotz der kognitiven Defizite zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss sie aufgrund der ausgeprägten Heterogenität dieser Patientengruppe noch individueller gestaltet werden. Die Komplexität der Behandlung und der Umgang mit der Klientel unterstreichen nicht zuletzt die im Vergleich zu normintelligenten Patienten langen Verweildauern in den forensisch-psychiatrischen Krankenhäusern, welchen jedoch durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann, sodass eine Widereingliederung in die Gesellschaft durchaus möglich ist.