Lerneinheiten

Um Ihnen einen Eindruck von unserem Kursdesign zu vermitteln, haben wir Fortbildungen für Sie bereitgestellt. 

Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), offiziell benannt als „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen. Sie wurde von den Vereinten Nationen im Jahr 2006 verabschiedet und trat 2008 in Kraft. In ihr sind die grundlegenden Prinzipien und Standards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Rechte zu gewährleisten und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen. In Deutschland trat sie mit dem Beitrittsdatum am 26.03.2009 in Kraft. Die Europäische Union ist der UN-BRK im Januar 2011 beigetreten. Mehr als 100 Staaten haben sich inzwischen an das Vertragswerk gebunden. Ziel der UN-BRK ist es, die Rechte und die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen. Mit ihren 49 Artikeln stärkt die UN-BRK die Menschenrechte und schafft verbindliche Grundlagen einer konsequent an den Rechten behinderter Menschen ausgerichteten Sozial- und Gesellschaftspolitik. Zudem hilft sie, die Freiheit zur gleichberechtigten Selbstbestimmung aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen innovativ weiterzuentwickeln. 

Wenn Sie diese Fortbildungseinheit gelesen haben, wissen Sie, … 

  • was die Zielsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist. 

  • für wen die UN-Behindertenrechtskonvention entwickelt wurde. 

  • welche grundlegenden Prinzipien und Standards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt wurden. 

  • wie die UN-Behindertenrechtskonvention in Ihrem Arbeitsbereich umgesetzt werden kann. 

  • welche Rechte sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention für Menschen mit körperlichen oder/und geistigen Einschränkungen ergeben. 

Brandschutzordnung und Evakuierung (Teil 3)

Was ist unangenehm und wird von Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen oder auch Krankenhäusern in der Alltagsbewältigung der beruflichen Aufgaben als nahezu unwahrscheinlich oder nebensächlich abgelegt? Ein Feueralarm oder im Extremfall die Notwendigkeit einer Evakuierung! Der Gesetzgeber schreibt zwar entsprechende Notfallplanungen vor. Doch Hand aufs Herz, liebe Pflegende: Der dazugehörige Aktenordner oder die bunten Pläne liegen und hängen eher unbeachtet auf Schreibtischen bzw. an Wänden und Türen. Doch im Ernstfall sind sie Lebensretter. Ein „vorbeugendes“ Studium sollte nicht nur Pflicht, sondern Selbstverständlichkeit sein – im eigenen und im Interesse der anvertrauten Menschen

Nachdem Sie diese Fortbildungseinheit gelesen haben, werden Sie …

  • die überall in Ihren Einrichtungen aushängenden Flucht- und Notfallpläne viel bewusster und verantwortungsvoller wahrnehmen

  • bei einem eventuellen Nichtvorhandensein solcher Notfallpläne Ihre Vorgesetzten und Ihre Einrichtungsleitung ansprechen

  • erkennen, dass es viele Situationen gibt, die eine Evakuierung einer Pflegeeinrichtung notwendig machen könnten

  • im Notfall und auch in Vorbeugung(präventiv)mit mehr Verständnis und Vertrauen auf Feuerwehr und die anderen Blaulichtorganisationen zugehen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schließt eine rechtliche Lücke für Whistleblower und fördert die Aufdeckung von Gesetzesverstößen in Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, den bislang lückenhaften und unzureichenden Schutz von Hinweisgebern zu verbessern. Dieses verlangt von Unternehmen, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweise auf Missstände entgegenzunehmen und zu untersuchen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder. Mögliche Verstöße reichen von Patientensicherheit über Betrug bis zu Datenschutzverletzungen. Whistleblower können bei Misserfolg der internen Meldestelle an die Öffentlichkeit gehen, ohne Sanktionen zu fürchten. Strafmaßnahmen durch den Arbeitgeber sind gesetzlich verboten und das Gesetz stellt eine Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers dar. Unternehmen müssen transparente Meldekanäle etablieren und Anforderungen an Meldestellen erfüllen. Der Datenschutz spielt eine entscheidende Rolle. Das Hinweisgeberschutzgesetz hat jedoch einige Schwachstellen wie die fehlende Verpflichtung zu anonymen Meldewegen und die begrenzte Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen. Die Umsetzung und Effektivität des Gesetzes bleiben abzuwarten, aber erste Meldungen deuten auf eine gewisse Wirksamkeit hin.

Nachdem Sie diese Fortbildungseinheit gelesen haben, kennen Sie … 

  • wie die Bearbeitung von Hinweisen erfolgt.

  • in welcher Form der Hinweisgeber Rückmeldung erhält.

  • welche Verstöße gemeldet werden können. welche Meldewege es gibt.

  • wie der Schutz von Hinweisgebern konkret gestaltet werden soll.

 

Medikamentengabe bei Schluckstörungen Teil 1

In unserer Gesellschaft leiden Millionen Menschen unter einer Schluckstörung (Dysphagie). Den Patienten bringt dies eine Vielzahl von Schwierigkeiten: Nicht nur das Essen und Trinken bereitet Probleme, sondern auch die Einnahme von Medikamenten wird zur täglichen Herausforderung. Die Leitsymptome der Dysphagie sind unkontrolliertes vorzeitiges Entgleiten des Nahrungsbreis, Verbleib von Speiseresten in den Wangentaschen oder im hinteren Teil des Mundes, Eintritt von Speichel, Sekreten oder Speiseresten in den Eingang des Kehlkopfs, Eindringen von Material in die Luftwege, Aspiration ohne Hustenreflex (unbemerkt) sowie schließlich Lungenentzündung als Folge einer Aspiration. Die Pflegefachkraft ist sehr nah am Patienten und kann diese Schluckstörung erkennen. In der Zusammenarbeit mit Berufsgruppen wie Logopäden, Ärzten und Apothekern kann sie wertvolle Hilfe leisten und die Gefahr einer Mangelernährung, Austrocknung und tödlichen Lungenentzündung deutlich senken.

Nachdem Sie diese Fortbildungseinheit gelesen haben, kennen Sie … 

  • die Phasen des Schluckvorgangs des Menschen. 

  • die Ursachen, Symptome und Diagnostik der Schluckstörungen. 

  • die Rolle der Pflegefachkraft in der Begleitung von Patienten mit Dysphagie. 

  • Möglichkeiten, wie Schluckstörungen diagnostiziert und therapiert werden.

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